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AR GVP 35/2023 Nr. 3862
Ordnungsbussengesetz; Halterhaftung; Schuldprinzip (aArt. 6 OBG). Die gesetzliche Konzeption der
Halterhaftung bedeutet eine (gewollte) Abkehr vom Grundsatz "nulla poena sine culpa"; allfällige Korrekturen
wären Sache des Gesetzgebers (Art. 190 BV).
Strafzumessung; Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Kriterien, wann im ordentlichen
Strafverfahren eine Ordnungsbusse auszusprechen ist. In casu Absehen von einer Ersatzfreiheitsstrafe, weil
bei der Halterhaftung die Bewertung des für die Ersatzfreiheitsstrafe massgebenden Verschuldens nicht
möglich ist.
Urteil des Obergerichts, 1. Abteilung, 28.03.2023, O1S 22 19
Aus den Erwägungen:
2.1 Gemäss Anklageschrift bzw. Strafbefehl vom 6. Februar 2020 wurde das Motorfahrzeug D. am
29. September 2019, 08:42 Uhr, in C. einer Geschwindigkeitskontrolle unterzogen. Dabei sei festgestellt
worden, dass der oder die Lenkerin die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um rechtlich
relevante 13 km/h überschritten habe. Dadurch sei der Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung
erfüllt worden. Die Beschuldigte sei die im Fahrzeugausweis eingetragene Fahrzeughalterin. Der Aufwand für
eine Feststellung des tatsächlichen Lenkers bzw. der Lenkerin sei unverhältnismässig gewesen, weshalb die
Beschuldigte als Fahrzeughalterin gemäss aArt. 6 Abs. 5 OBG die Busse zu bezahlen habe.
2.3 Das Kantonsgericht hat den Beweis als erbracht erachtet, dass der Führer des Fahrzeuges mit der
Nummer D. am 29. September 2019 die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um rechtlich
relevante 13 km/h überschritten hat. Beim Fahrer handle es sich offensichtlich um einen Mann, was auch von
der Staatsanwaltschaft nicht bestritten werde. Nicht bewiesen sei, dass die Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt
habe. Darauf stütze die Staatsanwaltschaft sich auch nicht. Vielmehr habe die Beschuldigte, die mit ihrem
Fahrzeug vorgenommene Geschwindigkeitsüberschreitung als Halterin nach aArt. 6 OBG zu verantworten. Die
Beschuldigte sei Halterin des Fahrzeuges mit der Nummer D. und habe die fristgerechte Bezahlung der auf sie
ausgestellten Übertretungsbusse unterlassen. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft das ordentliche
Verfahren gegen die Beschuldigte eingeleitet. Diese habe gegenüber der Strafverfolgungsbehörde keinerlei
Angaben zur Person gemacht, welche das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe. Angesichts der
Tatsache, dass das Fahrzeug eine deutsche Autonummer trage und die identifizierte Halterin bzw.
Beschuldigte in Deutschland ihren Wohnsitz habe, wäre die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers
für die Schweizer Behörden mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden gewesen. Vor diesem
Hintergrund seien die Voraussetzungen von aArt. 6 OBG, um die Beschuldigte als Halterin des in Frage
stehenden Fahrzeuges zu verpflichten, die Busse für die damit begangene Verkehrsregelverletzung zu
bezahlen, grundsätzlich zu bejahen.
Werde der Fahrzeughalter allein aufgrund seiner Eigenschaft als formeller Halter zur Übernahme einer
Ordnungsbusse verpflichtet, stehe ein Verstoss gegen das Schuldprinzip ("keine Strafe keine Schuld") im
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Raum, das besage, dass niemand für eine Tat bestraft werden könne, für die ihn keine individuelle Schuld
treffe. Das Bundesgericht sei deshalb zum Schluss gelangt, dass die Haltereigenschaft alleine nicht genüge,
um die Täterschaft zu begründen, sondern vielmehr ein Indiz für die Täterschaft darstelle. Auch gemäss Lehre
und Botschaft begründe aArt. 6 Abs. 1 OBG eine Vermutung der Täterschaft der formellen Halterin des
Fahrzeuges, mit dem die Zuwiderhandlung begangen worden sei. Ein Schuldspruch lasse sich jedoch nicht
allein auf die formelle Haltereigenschaft abstützen. Vielmehr sei in jedem Fall eine Beweiswürdigung
vorzunehmen, bei welcher die gesamten Umstände zu berücksichtigen seien.
Vorliegend handle es sich beim Fahrer um einen graubärtigen Mann. Die Beschuldigte komme deshalb als
Täterin offensichtlich nicht in Frage. Wenn eine Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass die Halterin des
Fahrzeuges auch als Fahrerin in Frage käme, würde aArt. 6 Abs. 1 OBG zur Anwendung gelangen. Sei jedoch
klar, dass die Halterin - wie hier - nicht die Fahrerin gewesen sei, würden sich jegliche Vermutungen danach,
wer als Täter in Frage komme, erübrigen. Ein Schuldspruch würde lediglich auf dem Umstand, wer Halterin
des Wagens sei, basieren, was - wie soeben ausgeführt - nicht zulässig sei. Entsprechend sei die Beschuldigte
vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG freizusprechen. Auch
auf die Verpflichtung der Beschuldigten zur Bezahlung der Ordnungsbusse kraft ihrer Haltereigenschaft sei zu
verzichten.
2.6 Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass sich die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung des
Fahrzeuges D. auf einem Streckenabschnitt in C. ereignet hat, wo die signalisierte Höchstgeschwindigkeit
50 km/h beträgt. Die Geschwindigkeitsmessung der Polizei wurde mit dem Messgerät CES Traffic Observer
LMS-14 durchgeführt und mit vier Fotos dokumentiert. Das Messgerät war zum Tatzeitpunkt geeicht. Lediglich
auf einem der vier gemachten Fotos sind mindestens zwei Personen, welche sich im Fahrzeug bzw. auf der
Fahrer- und Beifahrerseite befinden, sichtbar. Auf diesem Bild ist auf der Fahrerseite ein Mann mit einem
grauweissen Dreitagebart zu erkennen; auf der Beifahrerseite sitzt eine Frau, die eine Brille trägt. Die
Kantonspolizei identifizierte die Beschuldigte als Halterin des Fahrzeuges; ein Vergleichsfoto der
Beschuldigten liegt nicht vor. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Haltereigenschaft i.d.R. von
der Kantonspolizei mittels automatisierten Datenaustauschverfahrens abgeklärt wird. Drehscheibe für den
Datenaustausch zwischen der Schweizer Behörde und dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Deutschland ist
dabei das Bundesamt für Strassen (ASTRA) in Bern. Die Kantonspolizei kann die Halterdatenanfragen in
elektronischer Form über die vorgenannte Datenschnittstelle mit Deutschland austauschen.
Die Staatsanwaltschaft hat diese Beurteilung als richtig anerkannt, die Beschuldigte stellt sie ebenfalls nicht in
Abrede. Weil sich die erwähnten Feststellungen zudem mit den im Recht liegenden Unterlagen decken, ist im
Folgenden von den von der Vorinstanz festgestellten tatsächlichen Grundlagen auszugehen.
2.7 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG).
Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 SVG).
Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnissen 50 km/h in Ortschaften (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV). Wer Verkehrsregeln gemäss SVG oder
gemäss Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG).
Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können gemäss Ordnungsbussengesetz in einem
vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Art. 1 Abs. 2 des zum Tatzeitpunkt und im
Übrigen auch im ordentlichen Strafverfahren geltenden aOBG vom 24. Juni 1970; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_722/2019 vom 23. Januar 2020 E. 1.4). Für das Überschreiten allgemeiner,
fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte-
und Messunsicherheit innerorts um 11-15 km/h wird eine Busse von CHF 250.00 verhängt (Anhang 1
aZiff. 303.1. OBV, SR 741.031).
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Gemäss aArt. 6 Abs. 1 OBG wird die Busse in Fällen, in denen der Täter der Widerhandlung nicht bekannt ist,
dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt. Bezahlt der Halter die Busse nicht
fristgerecht, wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet (aArt. 6 Abs. 3 OBG). Nennt der Halter den
verantwortlichen Fahrzeugführer, wird das Verfahren gegen diesen eingeleitet (aArt. 6 Abs. 4 OBG). Kann mit
verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter
zu bezahlen, es sei denn, er mache im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen
Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (aArt. 6 Abs. 5 OBG).
Seit der Revision des Ordnungsbussengesetzes muss damit nicht mehr ausschliesslich die Person bestraft
werden, welche die Widerhandlung begangen hat. Vielmehr kann der Fahrzeughalter bestraft werden, falls der
Täter der Polizei nicht bekannt ist (Botschaft zu "Via sicura" vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447, 8486).
2.8 Zwischen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft herrscht Einigkeit, dass
- der Führer des auf die Beschuldigte als Halterin zugelassenen Motorfahrzeuges mit der Nummer D. am
29. September 2019 in C. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um rechtlich relevante
13 km/h überschritten hat;
- ein bärtiger Mann und nicht die Beschuldigte bzw. Halterin das Fahrzeug am 29. September 2019 gelenkt
hat;
- die Beschuldigte bzw. Halterin des Motorfahrzeuges mit der Nummer D. die fristgerechte Bezahlung der
auf sie ausgestellten Übertretungsbusse unterlassen hat und die Staatsanwaltschaft daraufhin das
ordentliche Verfahren gegen sie einleitete;
- die Beschuldigte bzw. Halterin des Motorfahrzeuges den Strafverfolgungsbehörden gegenüber keinerlei
Angaben zur Person machte, welche den Wagen zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat;
- angesichts der Tatsache, dass das Fahrzeug eine deutsche Nummer trägt und die Beschuldigte Wohnsitz
in Deutschland hat, die Ermittlung des verantwortlichen Lenkers für die Schweizer Behörden mit einem
unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre;
- die Voraussetzungen von aArt. 6 OBG, um die Beschuldigte als Halterin des in Frage stehenden
Fahrzeuges zu verpflichten, die Busse für die damit begangene Verkehrsregelverletzung zu bezahlen,
grundsätzlich zu bejahen sind.
Differenzen bestehen einzig bezüglich der Frage, ob ein Schuldspruch allein auf die formelle Haltereigenschaft
abgestützt werden darf resp. nicht in jedem Fall eine Beweiswürdigung vorzunehmen ist, bei welcher die
gesamten Umstände zu berücksichtigen sind.
Die von der Vorinstanz erwähnte Kritik (Verstoss gegen das Schuldprinzip und dass ein Schuldspruch nicht
allein auf die formelle Haltereigenschaft abgestützt werden darf), entbehrt in dogmatischer Hinsicht tatsächlich
nicht einer gewissen Berechtigung. Die Staatsanwaltschaft weist indes zu Recht darauf hin, dass der
Gesetzgeber dies genau so gewollt hat (vgl. Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu "Via sicura",
Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBl 2010 8486 Ziff. 1.3.2.26).
Entsprechend hielt das Bundesgericht in einem neuesten Urteil (6B_836/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.2) mit
Hinweisen auf die Kritik in der Lehre fest, dass nach aArt. 6 Abs. 1 OBG nicht derjenige bestraft werde, der die
Widerhandlung begehe, sondern der im Fahrzeugausweis eingetragene Fahrzeughalter. Einer Bestrafung
könne der Fahrzeughalter bloss entgehen, wenn er Name und Adresse des Fahrzeugführers bekanntgebe
(aArt. 6 Abs. 4 OBG) oder im Sinne einer Exkulpation glaubhaft mache, dass das Fahrzeug gegen seinen
Willen benutzt worden sei und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht habe verhindern können (aArt. 6
Abs. 5 OBG). Diese gesetzliche Konzeption bedeute eine Abkehr vom Grundsatz "nulla poena sine culpa" und
werde im Schrifttum zwar kritisiert. Sie könne jedoch vorliegend nicht in Frage gestellt werden, da das
Bundesgericht an die Bundesgesetze gebunden sei (Art. 190 BV). Allfällige Korrekturen und Berichtigungen
seien Aufgabe des Gesetzgebers (BGE 139 I 180 E. 2.2. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
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6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.1 betreffend das Verschulden bei der qualifiziert groben
Verkehrsregelverletzung). In einem Entscheid vom 23. Januar 2020 wies das Bundesgericht darauf hin, dass
die Rechtsprechung die im ordentlichen Verfahren geltenden Verfahrensgarantien auch bei einer Anwendung
der Halterhaftung gemäss aArt. 6 Abs. 5 OBG im ordentlichen Verfahren als gewahrt erachtet (Urteil des
Bundesgerichts 6B_722/2019 vom 23. Januar 2020 E. 1.4).
Dass auch STEFAN MAEDER (Sicherheit durch Gebühren? Zur neuen Halterhaftung für Ordnungsbussen nach
Art. 6 OBG, AJP 2014, S. 683 und 686) grundsätzlich vom Vorrang des Bundesrechts ausgeht, ergibt sich aus
seinem Zwischenfazit, dass das OBG von den Grundsätzen des Strafrechtes abweiche und deshalb
rückgängig gemacht werden müsse (vgl. auch RENA PETERS, Besprechung des Urteils des Bundesgerichts
6B_722/2019 vom 23. Januar 2020, forumpoenale 6/2020 S. 450). Anzumerken ist weiter, dass auch das
Obergericht Zürich die Halter in vergleichbaren Konstellationen - wie hier eine zu beurteilen ist - trotz seiner im
Entscheid SU160069 vom 2. Mai 2017 E. 4 erwähnten Kritik als im Sinne von aArt. 6 Abs. 5 OBG für die
einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG verantwortlich
erklärt und mit Busse bestraft (Urteil des Obergerichts Zürich SU180047 vom 21. Mai 2019 E. 4 und 5). Weiter
bleibt zu erwähnen, dass die Beschuldigte im Laufe der Verfahren vor dem Kantons- und Obergericht
mehrmals die Gelegenheit erhielt, zur Sache insgesamt resp. zur Frage, wer das geblitzte Fahrzeug im
fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat, Stellung zu nehmen.
Mit Blick auf die geltende Gesetzeslage und die erwähnten neueren Entscheide haben nach Auffassung des
Obergerichts die in den Entscheiden BGE 115 IV 137 E. 2 und 102 IV 256 E. 2 hervorgehobenen Prinzipien,
dass jemand nicht ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Halter eines von einer Radaranlage erfassten
Motorfahrzeuges zur Verantwortung gezogen und gebüsst werden kann bzw. dass in jedem Fall eine
Beweiswürdigung zu erfolgen hat, bei der die gesamten Umstände zu berücksichtigen sind (Urteil des
Bundesgerichts 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4), als überholt zu gelten.
Zudem ist daran zu erinnern, dass ein Schuldspruch zum Nachteil der Beschuldigten nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts auch keine Verletzung des Legalitätsprinzips darstellt, da die Verantwortlichkeit des
Halters ausdrücklich aus aArt. 6 OBG hervorgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_836/2019 vom 14. Mai 2020
E. 2.2). Schliesslich hat das Bundesgericht festgestellt, dass die in aArt. 6 OBG statuierte Pflicht des seine
Täterschaft bestreitenden Fahrzeughalters, den tatsächlichen Fahrzeugführer zu nennen oder die Busse zu
bezahlen, weder die Unschuldsvermutung noch das Recht, sich selbst zu belasten, verletzt (BGE 144 I 242
E. 1).
Überzeugend ist der vom Obergericht Zürich gewählte Ansatz, den Fahrzeughalter (entsprechend dem Wortlaut
von aArt. 6 Abs. 5 OBG) kraft seiner Eigenschaft als Halter für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln
verantwortlich zu erklären. Hingegen ist es nicht erforderlich, ihn (anstelle der unbekannten Täterschaft) der
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig zu sprechen (Urteile des Obergerichts Zürich
SU160069 vom 2. Mai 2017 E. 4.3 und SU180047 vom 21. Mai 2019 E. 5). Die Beschuldigte ist somit als Halterin
des Fahrzeuges mit dem Kontrollschild D. im Sinne von aArt. 6 Abs. 5 OBG für die einfache Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG verantwortlich zu erklären.
2.9 Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen.
3. Das Ordnungsbussenverfahren dispensiert von der Anwendung der Strafzumessungsgrundsätze des
Strafgesetzbuchs (vgl. aArt. 1 Abs. 3 OBG, wonach Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters
unberücksichtigt bleiben). Für die gleichen Verstösse sind für alle schuldhaft handelnden Täter die gleichen
Bussen und Vollzugsmodalitäten vorgesehen. Die in diesem Sinne fehlende Differenzierung ist dem
Ordnungsbussenverfahren immanent und zeichnet es gegenüber dem Geldsummensystem und dem
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Tagessatzsystem aus (BGE 135 IV 221 E. 2.2; Urteil des Obergerichts Zürich SU160069 vom 2. Mai 2017
E. 5). Gemäss aArt. 11 Abs. 1 OBG kann eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt
werden. Dies drängt sich insbesondere dann auf, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Einleitung des
ordentlichen Verfahrens sachlich nicht gerechtfertigt war. In Fällen, in denen zwingend das ordentliche
Verfahren durchzuführen war, weil die Täterschaft bestritten war oder die Busse nicht innert Frist beglichen
wurde, dürfte die Anwendung von aArt. 11 Abs. 1 OBG hingegen ausgeschlossen sein, da dies dem Zweck
des Ordnungsbussenverfahrens widersprechen würde (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 6 zu aArt. 1 OBG und N. 2 ff. zu
aArt. 11 OBG).
Vorliegend wurde das Ordnungsbussenverfahren zu Recht eingeleitet, weil die Busse nicht innert der
gesetzlichen Zahlungspflicht beglichen wurde (derselbe, a.a.O., N. 5 zu aArt. 11 OBG). Dennoch erscheint es
gerechtfertigt, eine Ordnungsbusse auszusprechen, da die Fahrzeughalterin die Busse allein aufgrund ihrer
Haltereigenschaft zu bezahlen hat. Dies unbesehen davon, ob ihr in Bezug auf die festgestellte
Verkehrsregelverletzung ein Vorwurf gemacht werden kann oder nicht. Eine ordentliche Busse gemäss
Strafgesetzbuch ist je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die
seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden kann indes nicht bewertet
werden, wenn die Halterin ausschliesslich kraft ihrer Haltereigenschaft gebüsst wird, d.h. ihr kein Vorwurf einer
Verfehlung gemacht wird. Der Wortlaut von aArt. 6 Abs. 5 OBG sieht zudem vor, dass die Busse von der
Halterin zu bezahlen ist. Es wird nicht von einer Busse gesprochen. Dies weist ebenfalls darauf hin, dass der
Halterin die im vorangehenden Ordnungsbussenverfahren festgesetzte Ordnungsbusse auferlegt wird und im
ordentlichen Verfahren keine erneute Bussenfestsetzung erfolgt. Nachdem mit der Einführung der
Halterhaftung Grundsätze des Ordnungsbussenverfahrens für das ordentliche Strafverfahren übernommen
wurden, erscheint es im Übrigen ohnehin angezeigt, auch im ordentlichen Verfahren eine Ordnungsbusse
auszufällen (Urteile des Obergerichts Zürich SU160069 vom 2. Mai 2017 E. 5 und SU180047 vom 21. Mai
2019 E. IV.1.1). Die Beschuldigte hat deshalb eine Ordnungsbusse von CHF 250.00 zu bezahlen (vgl.
Ziff. 303.1 lit. c Anhang 1 OBV).
Im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens ist eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgeschlossen. Wird die Busse
nicht innert Frist bezahlt, wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet (aArt. 6 Abs. 3 OBG). Demgegenüber
können im ordentlichen Verfahren ausgesprochene Ordnungsbussen grundsätzlich mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe verbunden werden (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 7 zu aArt. 1 OBG; vgl. dazu auch STEFAN
HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 106 StGB mit weiteren Hinweisen).
Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist indes allein das Verschulden massgebend (BGE 134 IV 97
E. 6.3.7.1). Die Ersatzfreiheitsstrafe soll den Täter unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen
entsprechend seinem Verschulden treffen (derselbe, a.a.O., N. 10 zu Art. 106 StGB). Wie bereits erwähnt, ist
bei der Halterhaftung im Sinne von aArt. 6 Abs. 5 OBG unklar, worin der Vorwurf gegen den Fahrzeughalter
besteht und es ist deshalb nicht möglich, das für die Ersatzfreiheitsstrafe allein massgebende Verschulden zu
bewerten (Urteile des Obergerichts Zürich SU160069 vom 2. Mai 2017 E. 5 und SU180047 vom 21. Mai 2019
E. IV.2.). Von der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist daher abzusehen.
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